Impressum
Angaben gemäß § 5 DDG
Stage FX GmbH
Gewerbering 3
52399 Merzenich
Deutschland
Vertreten durch den Geschäftsführer:
Luca Simons
Kontakt
Telefon: +49 (0) 2421 4843602
E-Mail: info@stagefx-vt.de
Handelsregister
Registergericht: Amtsgericht Düren
Handelsregisternummer: HRB 8868
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz:
DE346091613
Verantwortlich für den Inhalt gemäß § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag (MStV)
Luca Simons
Gewerbering 3
52399 Merzenich
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Urheberrecht
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Stage FX GmbH
Stand: Februar 2021
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der Stage FX GmbH – nachfolgend „Stage FX“ – und ihren Kunden.
Stage FX erbringt insbesondere Leistungen in folgenden Geschäftsbereichen:
a) Veranstaltungstechnik und Eventdienstleistungen
Konzeption und technische Planung von Veranstaltungen,
technische Beratung und Projektierung,
Bereitstellung und Vermietung von Veranstaltungstechnik,
Lieferung, Auf- und Abbau sowie Einrichtung technischer Systeme,
technische Durchführung und Betreuung von Veranstaltungen,
Bereitstellung von technischem Personal,
Programmierung, Einrichtung und Bedienung technischer Systeme.
b) Medientechnik und Systemintegration
Beratung und Konzeption digitaler Mediensysteme,
Planung und Installation von Audio-, Video- und Medientechnik,
Lieferung und Installation von Displays, Projektions- und Wiedergabesystemen,
Planung, Aufbau und Konfiguration von Netzwerken und Netzwerkinfrastruktur,
Installation und Konfiguration von Steuerungs-, Signalverteilungs- und Übertragungssystemen,
Programmierung und Inbetriebnahme von Medien- und Steuerungssystemen,
Wartung, Service und Instandhaltung entsprechender Anlagen.
Je nach vereinbartem Leistungsumfang können Verträge insbesondere Kauf-, Miet-, Dienst- und Werkvertragselemente enthalten. Für die rechtliche Einordnung der jeweiligen Leistung sind der tatsächlich vereinbarte Leistungsumfang und die gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich.
Diese AGB gelten sowohl gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB (B2B) als auch gegenüber Verbrauchern gemäß § 13 BGB (B2C), soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden gegenüber Unternehmern nur Vertragsbestandteil, wenn Stage FX ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
Individuelle Vereinbarungen zwischen Stage FX und dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB.
TEIL A – ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN
§ 2 Angebote, Vertragsschluss und Leistungsumfang
Angebote von Stage FX sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Ein Vertrag kommt insbesondere durch die Annahme eines verbindlichen Angebots, eine Auftragsbestätigung von Stage FX oder durch Beginn der vereinbarten Leistung zustande.
Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen sind das Angebot, die Auftragsbestätigung, etwaige Leistungsbeschreibungen sowie ausdrücklich vereinbarte Änderungen und Ergänzungen.
Angaben in Konzepten, Zeichnungen, Visualisierungen, technischen Plänen, Datenblättern und Produktbeschreibungen dienen der Beschreibung der vereinbarten Leistung.
Nach Vertragsschluss vom Kunden gewünschte Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs gelten als Zusatzleistungen und können gesondert berechnet werden.
Stellt Stage FX während Planung, Aufbau, Installation oder Durchführung fest, dass zusätzliche Leistungen aufgrund vom Kunden nicht mitgeteilter oder bei Vertragsschluss nicht erkennbarer technischer oder baulicher Gegebenheiten erforderlich werden, informiert Stage FX den Kunden hierüber. Nach Beauftragung können diese Leistungen gesondert vergütet werden.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
Es gelten die im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise.
Gegenüber Unternehmern verstehen sich sämtliche Preise, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben, soweit gesetzlich erforderlich.
Nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthaltene Zusatzleistungen können gesondert berechnet werden.
Hierzu gehören insbesondere:
zusätzliche Arbeits- und Technikerstunden,
zusätzliche Auf- und Abbauzeiten,
Wartezeiten,
zusätzliche Anfahrten,
kurzfristig erforderliche Materialbeschaffungen,
nachträgliche Programmierungs- oder Konfigurationsarbeiten,
vom Kunden gewünschte Änderungen,
Mehraufwand aufgrund nicht vereinbarungsgemäß bereitgestellter Infrastruktur.
Stage FX kann bei umfangreicheren Projekten angemessene Abschlags- oder Vorauszahlungen entsprechend der getroffenen Vereinbarung verlangen.
Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung oder Auftragsbestätigung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug fällig.
Das Recht des Kunden zur Aufrechnung und Zurückbehaltung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Gegenüber Unternehmern ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur zulässig, soweit diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind oder aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
§ 4 Liefer- und Leistungstermine
Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer von Stage FX nicht zu vertretender Umstände führen zu einer angemessenen Anpassung der Leistungsfristen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Stage FX wird den Kunden über erhebliche erkennbare Verzögerungen informieren.
Die gesetzlichen Rechte des Kunden wegen eines von Stage FX zu vertretenden Verzugs bleiben unberührt.
TEIL B – VERANSTALTUNGEN UND EVENTTECHNIK
§ 5 Mitwirkungspflichten bei Veranstaltungen
Der Kunde stellt sicher, dass Stage FX rechtzeitig Zugang zum Veranstaltungsort sowie zu den für die Leistungserbringung erforderlichen Flächen und Einrichtungen erhält.
Der Kunde hat Stage FX alle für Planung und Durchführung erforderlichen Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
Hierzu gehören insbesondere Informationen über:
Veranstaltungsort und Zugangsbedingungen,
Aufbau-, Veranstaltungs- und Abbauzeiten,
Stromversorgung,
Netzwerk- und Internetanbindung,
Bühnen-, Rigging- und Befestigungsmöglichkeiten,
Flucht- und Rettungswege,
örtliche Sicherheitsbestimmungen,
andere beteiligte Gewerke und Dienstleister.
Soweit nicht ausdrücklich von Stage FX übernommen, ist der Kunde für erforderliche veranstaltungsbezogene Genehmigungen und Freigaben verantwortlich.
Verzögerungen oder zusätzlicher Aufwand aufgrund fehlender, fehlerhafter oder verspäteter Informationen oder Mitwirkung des Kunden können zusätzlich berechnet werden, soweit der Kunde dies zu vertreten hat.
§ 6 Stornierung, Absage und Verschiebung von Veranstaltungen
Eine Stornierung oder Absage einer bereits beauftragten Veranstaltung durch den Kunden bedarf mindestens der Textform, beispielsweise per E-Mail. Maßgeblich für die Berechnung der Stornierungsfrist ist der Zugang der Stornierung bei Stage FX.
Soweit die Absage oder Stornierung vom Kunden zu vertreten ist und keine abweichende individuelle Vereinbarung getroffen wurde, kann Stage FX folgende pauschalierte Stornierungskosten auf Grundlage der vereinbarten Netto-Auftragssumme der betroffenen Veranstaltung berechnen:
a) Ab Auftragsbestätigung bis einschließlich 6 Werktage vor Veranstaltungsbeginn:
25 % der vereinbarten Netto-Auftragssumme
b) 4 bis 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn:
50 % der vereinbarten Netto-Auftragssumme
c) 3 Werktage vor Veranstaltungsbeginn:
75 % der vereinbarten Netto-Auftragssumme
d) Weniger als 3 Werktage vor Veranstaltungsbeginn oder bei Nichtdurchführung ohne rechtzeitige Stornierung:
100 % der vereinbarten Netto-Auftragssumme
Als Werktage im Sinne dieser Regelung gelten Montag bis Freitag mit Ausnahme der am Sitz von Stage FX geltenden gesetzlichen Feiertage.
Bereits vor der Stornierung vollständig erbrachte und gesondert abrechenbare Leistungen, insbesondere Konzeptions-, Planungs-, Programmierungs-, Projektierungs- und Vorbereitungsleistungen, können unabhängig von der vorstehenden Stornierungspauschale nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung und der gesetzlichen Vorschriften abgerechnet werden. Eine Doppelberechnung derselben Leistung erfolgt nicht.
Bereits im Kundenauftrag beschaffte, individuell angefertigte oder nicht mehr kostenfrei stornierbare Waren und Leistungen Dritter können zusätzlich berechnet werden, soweit diese Kosten nicht bereits von der Stornierungspauschale erfasst sind.
Hierzu können insbesondere gehören:
kundenspezifisch beschafftes Material,
Fremdmiettechnik,
Transportleistungen,
Hotel- und Reisekosten,
verbindlich gebuchtes Fremdpersonal,
sonstige Fremddienstleister.
Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass Stage FX durch die Stornierung kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die jeweilige Pauschale entstanden ist. In diesem Fall ist lediglich der entsprechend niedrigere Betrag geschuldet.
Stage FX bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Wird eine Veranstaltung auf Wunsch des Kunden verschoben, entscheidet Stage FX nach Verfügbarkeit, ob der Auftrag auf einen Ersatztermin übertragen werden kann. Ein Anspruch auf die Verfügbarkeit von Personal, Technik oder sonstigen Ressourcen am gewünschten Ersatztermin besteht nicht.
Bei einer Verschiebung können bereits entstandene zusätzliche Kosten, insbesondere für Umbuchungen, Fremdleistungen, Logistik, Personal oder zusätzliche Planungsleistungen, gesondert berechnet werden.
Soweit eine Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder anderer von keiner Vertragspartei zu vertretender Umstände nicht oder nicht wie vereinbart durchgeführt werden kann, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 7 Zusammenarbeit mit Fremdgewerken
Stage FX arbeitet bei Veranstaltungen regelmäßig mit Veranstaltern, Locations, Messebauern, Elektrikern, Riggingunternehmen, IT-Dienstleistern, Internetprovidern und sonstigen Gewerken zusammen.
Stage FX haftet nicht für Leistungsstörungen, die ausschließlich durch ein vom Kunden oder einem Dritten beauftragtes Fremdgewerk verursacht werden und die Stage FX nicht zu vertreten hat.
Erkennt Stage FX eine für die eigene Leistung relevante Störung eines Fremdgewerks, wird Stage FX den Kunden hierauf hinweisen, soweit dies unter den jeweiligen Umständen möglich und zumutbar ist.
§ 8 Vermietete Veranstaltungstechnik
Soweit Stage FX dem Kunden Veranstaltungstechnik mietweise überlässt, bleibt diese im Eigentum von Stage FX bzw. des jeweiligen Eigentümers.
Der Kunde hat ihm überlassene Technik pfleglich und ausschließlich bestimmungsgemäß zu verwenden.
Eine Überlassung an Dritte ist nur im Rahmen des vereinbarten Veranstaltungszwecks zulässig.
Soweit Stage FX die Bedienung der Technik übernimmt, dürfen Änderungen an Verkabelung, Konfiguration, Programmierung oder Aufbau nur nach Abstimmung mit Stage FX vorgenommen werden.
Für vom Kunden schuldhaft verursachte Beschädigungen oder Verluste gelten die gesetzlichen Vorschriften.
TEIL C – MEDIENTECHNIK UND SYSTEMINTEGRATION
§ 9 Planung und technische Voraussetzungen
Grundlage der Systemplanung sind die bei Vertragsschluss bekannten und vom Kunden bereitgestellten baulichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen.
Der Kunde stellt Stage FX alle zur Planung und Durchführung erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung.
Hierzu können insbesondere gehören:
Grundrisse und Baupläne,
Strom- und Datenanschlüsse,
Netzwerkpläne,
VLAN- und IP-Konfigurationen,
erforderliche Zugangsdaten und Zugriffsberechtigungen,
Informationen über vorhandene IT-Systeme,
Anforderungen an Brandschutz und Gebäudetechnik,
Informationen anderer beteiligter Gewerke.
Stage FX ist nicht für Fehler oder Einschränkungen verantwortlich, die ausschließlich auf unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Kunden beruhen, soweit Stage FX deren Unrichtigkeit nicht kannte und nicht erkennen musste.
§ 10 Montage und Installation
Der Kunde hat die für die Durchführung der Montage erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig bereitzustellen.
Hierzu gehören insbesondere ein ungehinderter Zugang zum Montageort sowie die erforderlichen Strom-, Daten- und sonstigen Versorgungsanschlüsse.
Vom Kunden verursachte Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten oder zusätzliche Arbeiten können gesondert berechnet werden.
Stage FX ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Nachunternehmer einzusetzen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde und dem keine gesetzlichen oder vertraglichen Gründe entgegenstehen.
§ 11 Netzwerk- und IT-Systeme
Bei Installation und Konfiguration von Netzwerken, AV-over-IP-Systemen, Streaming-Systemen und anderen IP-basierten Medienlösungen ist Stage FX auf eine geeignete technische Infrastruktur angewiesen.
Soweit nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil, schuldet Stage FX nicht die Funktionsfähigkeit kundenseitig vorhandener Netzwerke, Internetanschlüsse, Firewalls, Server, Cloud-Dienste oder sonstiger IT-Systeme.
Änderungen an kundenseitigen IT-Systemen, Netzwerkkonfigurationen oder Sicherheitsrichtlinien nach Abnahme können Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der installierten Medientechnik haben.
Störungen, die nachweislich ausschließlich durch nachträgliche Änderungen der kundenseitigen Infrastruktur verursacht werden, stellen keinen Mangel der von Stage FX erbrachten Leistung dar.
§ 12 Software, Firmware und Dienste Dritter
Bestandteil medientechnischer Systeme können Software, Firmware, Betriebssysteme, Cloud-Dienste und sonstige Produkte oder Dienste Dritter sein.
Für Produkte und Dienste Dritter können ergänzend die jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen des Herstellers oder Anbieters gelten.
Stage FX schuldet keine dauerhafte Kompatibilität mit zukünftigen Versionen von Betriebssystemen, Firmware, Software, APIs, Cloud-Diensten oder Produkten Dritter, soweit eine solche Kompatibilität nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Nach Abnahme erforderliche Anpassungen aufgrund späterer Änderungen von Drittsoftware, Firmware, Betriebssystemen oder externen Diensten können als gesonderte Serviceleistung angeboten und berechnet werden.
§ 13 Abnahme
Soweit Stage FX ein abnahmefähiges Werk herstellt, insbesondere eine fertig installierte Medienanlage, erfolgt nach Fertigstellung eine Abnahme nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Stage FX kann dem Kunden die Fertigstellung anzeigen und ihn zur Abnahme auffordern.
Bei der Abnahme festgestellte Mängel sollen in einem Abnahmeprotokoll dokumentiert werden.
Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
Offene Restarbeiten, welche die vertragsgemäße Nutzung des Systems nicht wesentlich beeinträchtigen, können im Abnahmeprotokoll dokumentiert und anschließend abgearbeitet werden.
§ 14 Veränderungen nach Abnahme
Nachträgliche Veränderungen durch den Kunden oder Dritte können die Funktionsfähigkeit des installierten Systems beeinflussen.
Hierzu zählen insbesondere Änderungen an:
Verkabelungen,
Netzwerkstrukturen,
IP-Adressen,
VLANs,
Firewalls,
Switch-Konfigurationen,
Firmware,
Betriebssystemen,
Software,
Steuerungsprogrammen,
Displays,
Zuspielgeräten.
Mängelrechte bleiben bestehen, soweit ein aufgetretener Mangel nicht durch eine solche nachträgliche Veränderung verursacht wurde.
Die Fehlersuche und Wiederherstellung bei vom Kunden oder Dritten verursachten Veränderungen oder Störungen kann als gesonderte Serviceleistung berechnet werden.
TEIL D – MÄNGELRECHTE, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG
§ 15 Mängelrechte gegenüber Unternehmern (B2B)
Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln grundsätzlich ein Jahr, soweit eine solche Verkürzung gesetzlich zulässig ist.
Bei Kauf- und Lieferverträgen beginnt die Frist grundsätzlich mit Ablieferung der Ware.
Bei abnahmefähigen Werk-, Montage- und Installationsleistungen beginnt die Frist grundsätzlich mit der Abnahme.
Die Verkürzung gilt nicht, soweit zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Dies gilt insbesondere bei Ansprüchen wegen arglistig verschwiegener Mängel sowie in Fällen, in denen wegen der Einordnung als Bauwerk oder einer entsprechenden bauwerksbezogenen Leistung eine Verkürzung nicht wirksam vereinbart werden kann.
Ebenfalls unberührt bleiben Ansprüche, für welche nach den Haftungsbestimmungen dieser AGB eine unbeschränkte Haftung besteht.
Stage FX ist im Falle eines Mangels zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
Bei beiderseitigen Handelsgeschäften bleiben die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere § 377 HGB, unberührt.
§ 16 Mängelrechte gegenüber Verbrauchern (B2C)
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
Für Mängelansprüche bei neuen Waren gilt grundsätzlich eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung, soweit nicht gesetzlich eine längere Frist vorgesehen ist.
Bei Werk-, Montage- und Installationsleistungen an Sachen beträgt die gesetzliche Verjährungsfrist grundsätzlich zwei Jahre ab Abnahme, soweit gesetzlich keine andere Frist gilt.
Bei Bauwerken und entsprechenden Planungs- oder Überwachungsleistungen können insbesondere längere gesetzliche Verjährungsfristen gelten. Diese bleiben unberührt.
Die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers auf Nacherfüllung sowie gegebenenfalls Minderung, Rücktritt und Schadensersatz bleiben unberührt.
Diese Regelungen stellen keine selbstständige Haltbarkeits- oder Beschaffenheitsgarantie von Stage FX dar. Eine Garantie wird nur übernommen, wenn diese ausdrücklich als Garantie bezeichnet und deren Umfang gesondert festgelegt wird.
§ 17 Verschleiß, Fehlbedienung und Wartung
Kein Mangel liegt vor, soweit eine Funktionsbeeinträchtigung ausschließlich auf gewöhnlichem Verschleiß oder einer vom Kunden zu vertretenden unsachgemäßen Verwendung beruht.
Dies kann insbesondere betreffen:
gewöhnlichen mechanischen oder technischen Verschleiß,
Verbrauchs- und Verschleißteile,
Beschädigungen durch äußere Einwirkungen,
Überspannung oder ungeeignete Stromversorgung,
nicht bestimmungsgemäße Bedienung,
eigenmächtige Veränderungen,
Eingriffe nicht von Stage FX beauftragter Dritter,
unterlassene vertraglich vereinbarte Wartung.
Die gesetzlichen Mängelrechte bleiben hinsichtlich solcher Mängel unberührt, die nicht auf den vorgenannten Umständen beruhen.
§ 18 Herstellergarantien
Etwaige Herstellergarantien für Displays, Projektoren, Netzwerkkomponenten, Medienserver und sonstige Geräte bestehen unabhängig von den Mängelrechten gegenüber Stage FX.
Umfang und Dauer einer Herstellergarantie bestimmen sich nach den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers.
Eine Herstellergarantie stellt keine eigene Garantie von Stage FX dar, soweit Stage FX eine solche nicht ausdrücklich übernommen hat.
§ 19 Haftung
Stage FX haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Stage FX, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Stage FX haftet ebenfalls unbeschränkt für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Die zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie eine Haftung aufgrund ausdrücklich übernommener Garantien bleiben unberührt.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Stage FX nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung in diesen Fällen auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
Im Übrigen ist die Haftung von Stage FX für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
TEIL E – SONSTIGE BESTIMMUNGEN
§ 20 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Forderung Eigentum von Stage FX.
Gegenüber Unternehmern behält sich Stage FX das Eigentum an gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher fälliger Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor, soweit gesetzlich zulässig.
Der Kunde ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren pfleglich zu behandeln.
§ 21 Datenschutz
Stage FX verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Weitere Informationen ergeben sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung von Stage FX.
§ 22 Verbraucherstreitbeilegung
Soweit gesetzlich erforderlich, informiert Stage FX Verbraucher darüber, ob Stage FX bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 23 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss gesetzlich zulässig ist.
Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als hierdurch zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht entzogen werden.
Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Sitz der Stage FX GmbH.
Stage FX bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
§ 24 Schlussbestimmungen
Individuelle Vereinbarungen zwischen Stage FX und dem Kunden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt grundsätzlich unberührt.
Stage FX GmbH
