§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern iSd § 14 BGB und sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen Stage FX Veranstaltungstechnik (nachfolgend SFX genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunde genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von SFX zum Gegenstand haben.

  2. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Individuelle Vereinbarungen gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Falle vor. Etwaige anders lautende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Solche AGB gelten nur, wenn SFX diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluß

Die Angebote von SFX sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform und ist für einen Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang der Auftragserteilung bindend. SFX ist in der Entscheidung über die Annahme frei.

§ 3 Mietzeit

Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager von SFX (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von SFX (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, SFX oder ein Dritter den Transport durchführt.

§ 4 Vergütung

  1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei Vertragsabschluß gültigen Preisliste von SFX enthaltene Mietpreis als vereinbart.

  2. Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z. B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.


§ 5 Transport, Sach- und Dienstleistungen, Risiken

  1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, schuldet SFX nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernimmt SFX den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen SFX und dem Kunden, kann SFX den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen, wobei der Kunde dafür sicherzustellen hat, dass die Mietgegenstände am vereinbarten Ort und zu den vereinbarten Zeiten dem Kunden oder dem von ihm bestimmten Empfänger übergeben und wieder abgeholt werden können. Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten § 9 Abs. 1 und 2.

  2. Lässt SFX den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten wegen etwaiger Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann zu diesem Zweck die Abtretung der SFX gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in demjenigen Umfang verlangen, in dem SFX dem Kunden gegenüber gemäß § 9 Abs. 1 und 2 zur Haftung verpflichtet ist.

  3. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, schuldet SFX keine mit den Mietgegenständen zusammenhängenden Sach- und Dienstleistungen. Übernimmt SFX mit den Mietgegenständen zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen SFX und dem Kunden, kann SFX die mit den Mietgegenständen zusammenhängenden Sach- und Dienstleistungen nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen, wobei der Kunde sicherzustellen hat, dass während der vereinbarten Zeiten Zugang zu den Flächen bzw. Räumlichkeiten zur Durchführung der mit den Mietgegenständen zusammenhängenden Sach- und Dienstleistungen besteht. Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten § 9 Abs. 1 und 2.

  4. Das Risiko, dass aufgrund öffentlich-rechtlicher Maßnahmen und/oder aufgrund von Entscheidungen Dritter

  • -  die Mietgegenstände nicht vertragsgemäß vom Kunden bei SFX abgeholt und/oder zurückgegeben werden können,
  • -  die Mietgegenstände bei von SFX übernommenem Transport nicht vertragsgemäß dem Kunden oder dem von ihm bestimmten Empfänger übergeben und wieder abgeholt werden können, und
  • -  von SFX übernommene mit den Mietgegenständen zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen nicht vertragsgemäß durchgeführt werden können, trägt der Kunde, es sein denn, dass SFX oder von SFX eingeschaltete Dritte hierfür ursächlich sind.


§ 6 Stornierung

  • Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages) durch den Kunden ist nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich. Die Stornierung durch den Kunden bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

    • Im Falle der Stornierung reduziert sich die Vergütung gemäß § 4 nach folgender Staffel:

      Bei Stornierung bis 14 Tage vor vertraglichem Mietbeginn um 70% der vereinbarten Vergütung.

      Bei Stornierung bis 7 Tage vor vertraglichem Mietbeginn um 50% der vereinbarten Vergütung.

      Bei Stornierung bis 3 Tage vor vertraglichem Mietbeginn um 30% der vereinbarten Vergütung.

      Bei späterer Stornierung hat der Kunde 100% der vereinbarten Vergütung zu zahlen.


§ 7 Zahlung

1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Vergütung ohne Abzüge/Skonto im Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns fällig. Vergütungen für sonstige Leistungen sind ebenfalls bei Vertragsbeginn fällig. SFX ist zur Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist in jedem Fall der Eingang des Geldes bei SFX maßgeblich.

2. Im Falle nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Kunde mindestens die Fälligkeitszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

3. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.


§ 8 Gebrauchsüberlassung und Mängel

1. Bei den von SFX vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern.

2. SFX wird die Mietgegenstände in ihrem Lager werktags (Montag bis Freitag) zwischen 09.00 - 16.00 Uhr in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereitstellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit SFX unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform i.S.v. § 17.

3. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und /oder gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 bis S. 3, § 16 Abs. 2 zur Instandhaltung - einschließlich Reparatur - verpflichtet ist. SFX kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der Nachbesserung nur während des in § 8 Abs. 2 genannten Zeitraums verlangen. SFX kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich die Mietgegenstände im Ausland befinden.

4. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§ 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von SFX erfolglos geblieben ist oder SFX die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß § 6 Abs. 3 S. 5 abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB kündigen oder Schadenersatz verlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel SFX zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung innerhalb des unter § 6 Abs. 2 genannten Zeitraums jedoch nicht möglich war. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Kunde SFX zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Kunden an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus.

5. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.

6. Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme des von SFX empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem Kunde ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.

7. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch SFX erfolgt, hat der Mieter SFX zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. SFX haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände.


§ 9 Schadensersatz

1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch SFX, ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536 Abs. 1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische, vorhersehbare Schäden, haftet SFX darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines einfachen Erfüllungsgehilfen oder durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch SFX, ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von SFX.

2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.


§ 10 Verpflichtung zum Haftungsausschluß zugunsten von SFX

Der Kunde hat eine inhaltlich der Regelung des § 9 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten von SFX zu vereinbaren. Soweit SFX infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde SFX von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.


§ 11 Pflichten des Kunden während der Mietzeit

1. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der Kunde kein Servicepersonal von SFX gebucht hat, muss der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen lassen. Insbesondere hat der Kunde die während des Mietgebrauchs entstehenden Mängel an Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen zu beheben. Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.


 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen Vermietung und sonstige Sach- und Dienstleistungen


  1. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von SFX angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der berufsgenossen- schaftlichen Unfallverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen.

  2. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder - schwankungen hat der Kunde einzustehen.


§ 12 Versicherung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.

  2. Vereinbaren SFX und der Kunde, dass SFX die Versicherung übernimmt, hat der Kunde SFX die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt SFX die Versicherung nicht, hat der Kunde SFX den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.


§ 13 Rechte Dritter

Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, SFX unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe der Sphäre SFX zuzuordnen sind.


§ 14 Kündigung von Mietverträgen

  1. Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.

  2. Zugunsten von SFX liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn

    1. (a)  sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kundens wesentlich verschlechtert haben, z. B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird;

    2. (b)  der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht;

    3. (c)  der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät.


§ 15 Rückgabe der Mietgegenstände

  1. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand im Lager von SFX während des in § 8 Abs. 2 genannten Zeitraumes spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör.

  2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen aller Mietgegenstände im Lager von SFX abgeschlossen. SFX behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

  3. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde SFX hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.

  4. Im Falle der schuldhaften Beschädigung oder des Verlusts von Vermietgegenständen hat der Kunde SFX die Reparaturkosten, bei Totalschaden oder Verlust den Wiederbeschaffungswert, ggf. abzüglich des Restwertes zu erstatten. Daneben hat der Kunde die etwaig anfallenden Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Sachverständigengebühren, Vermietausfall sowie eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen.

  5. Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderem Kleinteilzubehör hat der Kunde SFX den Neuwert zu erstatten, es sei denn der Kunde weist nach, dass SFX kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.


§ 16 Langfristig vermietete Gegenstände

1. Soweit die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der Kunde die Mietgegenstände aufgrund verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz hat, gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Paragraphen.

2. Dem Kunden obliegt die Instandhaltung und - soweit erforderlich - auch die Instandsetzung der Mietgegenstände.

3. Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. SFX erteilt auf Wunsch des Kunden Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.

4. Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück ,ohne die in Absatz 2 und 3 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist SFX ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.


§ 17 Schriftform

Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.


§ 18 Schlussbestimmungen

1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.

2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

3. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen SFX und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (CISG). Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

5. Gerichtsstand, auch für Scheck- und Urkundenprozesse, ist, sofern die Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, der Geschäftssitz von SFX. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.